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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der COMPO Austria GmbH (AGB)

1.    Geltungsbereich, Form

1.1.    Für unsere Lieferungen und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Verkaufsbedingungen. Die Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2.    Abweichungen von unseren Verkaufsbedingungen, insbesondere Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich für den jeweiligen Einzelfall anerkannt werden. Ansonsten werden andere Bedingungen nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Dieses Erfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

1.3.    Uns bisher zugekommene Einkaufsbedingungen werden hiermit ausdrücklich zurückgewiesen.

1.4.    Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelrüge, Rücktritt, oder Preisminderung oder Wandlung), sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

2.    Angebote, Vertragsabschluss

2.1.    Unsere Angebote sind (insbesondere bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit) freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

2.2.    Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, Vertragsangebote innerhalb von zwei Wochen nach jeweiligem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

3.    Preise

3.1.    Sollten sich in der Zeit zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung unsere Preise allgemein ermäßigen oder erhöhen, so gelten für die noch abzunehmenden Mengen die neuen Preise. Im Falle einer Preiserhöhung ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.

4.    Lieferung, Verpackung

4.1.    Liefermengen und Maße sind ungefähr. Eine Über- oder Unterlieferung bis zu 10 % der bestellten Menge ist zulässig.

4.2.    Für die Preisberechnung ist stets das am Versandort ermittelte Nettogewicht maßgebend.

4.3.    Wir sind jederzeit bemüht, so rasch wie möglich zu liefern. Für die Einhaltung bestimmter Lieferfristen übernehmen wir keine Gewähr, soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen sind.

4.4.    Bei vereinbarter Lieferstellung „frachtfrei benannter Bestimmungsort“ (CPT) geht die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware auf den Käufer über, sobald die Ware dem ersten Frachtführer übergeben worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Übergabe der Ware an den Frachtführer an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort erfolgte. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Käufer unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen mit Kopie an uns innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Fristen anzuzeigen.

4.5.    Abweichungen von Produktangaben sind gestattet, sofern sie unerheblich oder trotz angemessener Sorgfalt unvermeidlich sind.

4.6.    Wir liefern unsere Produkte in Originalversandeinheiten laut unserer aktuell gültigen Preisliste.

5.    Zahlungsbedingungen, Aufrechnungsverbot, Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte, Sicherheiten

5.1.    Bei Fehlen einer im Einzelfall vereinbarten abweichenden Zahlungsvereinbarung hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Abzüge (etwa von Postgebühren, Überweisungs- und Versicherungsspesen, nicht vereinbarter Skonti) sind unzulässig.

5.2.    Eine Zahlung gilt dann als rechtzeitig, wenn der Rechnungsbetrag am Tag der Fälligkeit valutarisch dem auf der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben wird.

5.3.    Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 456 UGB) berechnet. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Zahlungen werden unabhängig von einer etwaigen Widmung stets zur Begleichung der ältesten Schuldpost zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.

5.4.    Vor vollständiger Bezahlung fälliger Berechnungsbeträge, Verzugszinsen und Diskontspesen sind wir zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet. Befindet sich der Käufer mit einer fälligen Zahlung im Verzug, so kann der Verkäufer nach Androhung für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen aus allen Bestellungen die Zahlung (nach Wahl des Verkäufers auch in bar) vor Lieferung verlangen. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, können wir, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche für weitere Lieferungen, Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.

5.5.    Der Verkäufer ist berechtigt, Forderungen abzutreten.

5.6.    Dem Käufer stehen Aufrechnungs-, Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mangelhaftigkeit der Lieferung bleiben jedoch die Gegenrechte des Käufers gemäß Punkt 9.3  unberührt. Im Übrigen ist eine Aufrechnung mit irgendwelchen Gegenforderungen sowie die Ausübung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer unzulässig.

6.    Verzug des Käufers

6.1.    Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt ohne Nachfristsetzung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und unter Ausübung des Eigentumsrechts nach Punkt 8 (Eigentumsvorbehalt) die Ware zurückzuverlangen.

6.2.    Sollte bis zum Ablauf der Bezugsfrist der Käufer die gekaufte Menge nicht abgerufen oder eine frühere Lieferung nicht ordnungsgemäß bezahlt haben, so können wir bezüglich der nicht abgerufenen Menge ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten und unter Ausübung des Eigentumsrechts nach Punkt 8 (Eigentumsvorbehalt) die Ware zurückverlangen.

6.3.    Im Falle eines Annahmeverzuges durch den Käufer sind wir berechtigt, unsere tatsächlichen Lagerkosten oder allfällige Entsorgungskosten an den Käufer zu verrechnen. Für den Fall, dass es sich um verderbliche Ware handelt, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ware an einen Dritten zu verkaufen. Der Käufer haftet für allfällige Verluste des Verkäufers aus einem solchen Deckungsgeschäft.

7.    Höhere Gewalt

7.1.    Alle Ereignisse und Umstände, deren Eintritt oder Verhinderung nicht in unserer Macht liegt, wie z.B. Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel unvermeidliche Verkehrs- und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, Verfügungen von hoher Hand sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt entbinden uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von unseren vertraglichen Verpflichtungen. Dies gilt auch, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäftes auf absehbare Zeit nachhaltig unwirtschaftlich machen oder bei unseren Vorlieferanten vorliegen. Dauern diese Ereignisse länger als 3 Monate, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auf die Vorhersehbarkeit solcher Ereignisse zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kommt es nicht an.

8.    Eigentumsvorbehalt

8.1.    Unsere jeweiligen Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über, sobald dieser den gesamten Kaufpreis für die jeweilige gelieferte Ware einschließlich Nebenforderungen, wie Zinsen und Kosten vollständig geleistet hat. Darüber hinaus behalten wir uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, solange uns noch Forderungen, betagte, gegenwärtige und oder künftige, aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehen.
8.2.    Der Käufer ist berechtigt, über die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der jeweiligen Lieferung gegenüber uns rechtzeitig nachkommt. Er ist verpflichtet, Verpfändungen unserer Ware oder deren Übereignung zur Sicherheit zu unterlassen. Pfändungen seitens anderer Gläubiger sind uns unverzüglich mitzuteilen.

8.3.    Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderem Material gelten wir als Hersteller und erwerben Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum an dem dadurch entstehenden Erzeugnis im Verhältnis des Rechnungswertes bzw – mangels eines solchen – des Verkehrswertes unserer Ware zu dem des anderen Materials. Ist im Falle der Vermengung unserer Ware mit einer Ware des Käufers diese als Hauptsache anzusehen, erhalten wir Miteigentum an der vermengten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zum Rechnungswert oder – mangels eines solchen – zum Verkehrswert der Hauptsache. Der Käufer gilt in all diesen Fällen als Verwahrer; die Verwahrung erfolgt unentgeltlich.

8.4.    Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren (etwa anerkannte Saldoforderungen aus Kontokorrentabreden), an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt – gegebenenfalls in Höhe unseres Miteigentumsanteils – mit allen Nebenrechten zur Sicherung an uns ab, bleibt jedoch zur Einziehung berechtigt, solange er sich uns gegenüber nicht im Verzug befindet. Der Käufer hat die Abtretung in seinen Büchern anzumerken.

8.5.    Der Käufer hat laufend Aufzeichnungen über den Bestand, die Verarbeitung, die Vermengung und den Verkauf unserer Ware auf eine Art zu führen, die unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gewährleistet. Der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren sowie Bestand und Höhe der aus dem Warenverkauf resultierenden Forderungen bekannt zu geben sowie seinen in Betracht kommenden Abnehmern die Forderungsabtretung mitzuteilen. Wir sind berechtigt, die Abnehmer des Käufers von der Abtretung zu verständigen. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 25 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.

8.6.    Der Käufer (sein vorläufiger Verwalter, Ausgleichs-, Masseverwalter) ist in jedem Fall des Zahlungsverzugs, insbesondere im Insolvenzfall verpflichtet, uns Zutritt zu unseren Waren und den mit ihr hergestellten Erzeugnissen sowie Einsicht in seine Bücher zu geben und uns alle Auskünfte zu erteilen, die für unsere Aussonderungsansprüche von Belang sind. Dies gilt auch dann, wenn uns Umstände bekannt werden, die eine pünktliche Zahlung durch den Käufer gefährden.

8.7.    Wir sind in jedem Fall eines Zahlungsverzuges berechtigt, die Vorbehaltsware einstweilig auch ohne Rücktritt vom Vertrag zur Sicherung unserer Ansprüche in unsere Verwahrung zu nehmen.

9.    Gewährleistungsansprüche

9.1.    Die Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377, 378, 381 UGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind (i) offensichtliche Mängel bei Warenübernahme auf dem Lieferschein des Frachtführers zu vermerken und uns innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Lieferung, und (ii) bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleich Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelrüge, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

9.2.    Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir zunächst zwischen Beseitigung des Mangels (Verbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Ware (Austausch) wählen. Unser Recht, die Mängelbehebung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Ist uns der Austausch nicht möglich oder die Verbesserung mangelhaft, werden wir nach Wahl des Käufers die Ware zurücknehmen (Wandlung) oder einen Preisnachlass einräumen (Preisminderung).

9.3.    Im Übrigen entbindet die Erhebung der Mängelrüge nicht von der Zahlungsverpflichtung. Wir sind daher berechtigt, die Mängelbehebung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

9.4.    Der Käufer hat uns die zur Mängelbehebung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Austauschlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Ware zurückzugeben.

9.5.    Bei unsachgemäßer Behandlung oder Verarbeitung unserer Produkte sind jegliche Ansprüche ausgeschlossen. Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz statt Gewährleistung bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Punkt 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

9.6.    Abweichend von § 933 Abs. 1 ABGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Lieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Nach Ablauf dieser Gewährleistungsfrist ist auch die Geltendmachung sogenannter versteckter Mängel, also Mängel von denen der Käufer erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist Kenntnis erlangt, ausgeschlossen.

10.    Schadenersatz

10.1.    Wir haften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

10.2.    Für andere Schäden, aus welchem Rechtsgrund auch immer und soweit gesetzlich zulässig, haften wir ausschließlich für direkte Schäden, die auf unserer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, einschließlich Schäden aus Nichterfüllung und Culpa in Contrahendo. Im gleichen Umfang haften wir für Erfüllungsgehilfen.

10.3.    Im Übrigen sind Ansprüche des Käufers ausgeschlossen, wir haften also insbesondere nicht für Folgeschäden, Mangelfolgeschäden und indirekte Schäden wie beispielweise entgangenen Gewinn.

10.4.    Unsere Haftung ist in jedem Fall auf den Ersatz vorhersehbarer Schäden beschränkt. Schadenersatzansprüche gegen uns sind der Höhe nach mit dem jeweiligen vereinbarten Kaufpreis beschränkt.

10.5.    Schadenersatzansprüche verjähren binnen einem Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber binnen drei Jahren ab Lieferung.

11.    Anwendungstechnische Auskunft und Beratung

11.1.    Unsere anwendungstechnische Auskunft und Beratung in Wort und Schrift ist unverbindlich – auch im Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter – und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Angaben und Auskünfte über die Produktmerkmale stellen insbesondere keine Zusagen, Garantien oder Vereinbarungen über besondere Eigenschaften unserer Produkte dar; die Gewährleistung für unsere Angaben und Auskünfte über Produktmerkmale ist, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ausgeschlossen.

12.    Incoterms

12.1.    Für die Interpretation von Handelsklauseln findet die bei Vertragsschluss gültige Fassung der lncoterms Anwendung.

13.    Rechtswahl

13.1.    Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Republik Österreich mit Ausnahme der Verweisungsbestimmungen des IPR und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

14.    Erfüllungsort und Gerichtsstand

14.1.    Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstätte, für die Zahlung Wien.

14.2.    Der ausschließliche Gerichtsstand ist das für 1010 Wien in Handelssachen zuständige Gericht. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

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