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Allgemeine Verkaufsbedingungen der COMPO GmbH

1. Geltungsbereich, Form

1.1 Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Die Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

1.2 Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, ohne dass es bei jeder Bestellung eines erneuten Hinweises hierauf bedarf .

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

2. Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

2.2 Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

2.3 Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

3. Preise

Wir sind berechtigt, den Preis für das zu liefernde Produkt zwischen Vertragsschluss und Lieferung zu ändern, um die Auswirkungen von Änderungen der mit unserer Leistung verbundenen Gesamtkosten auszugleichen. Beispiele für Kostenelemente, die den Preis unserer Produkte beeinflussen sind insbesondere Produktions- und Lizenzkosten, Lieferkosten und andere Kosten des Verkaufs (z.B. Rechnungsstellung und Bezahlung, Marketing), allgemeine Verwaltungs- und andere Gemeinkosten (Kosten für Personal, IT-Systeme, Energie). Im Falle einer Preiserhöhung ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.

4. Verladung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

4.1 Bei Verladung ab Werk, Lager oder Versandstelle ist das dort ermittelte Nettogewicht maßgebend.

4.2 Lieferzeiten gelten grundsätzlich als freibleibend. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, sind wir berechtigt ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht erfolgte Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet sind.

4.3 Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist Münster. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

 

4.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Für den Fall der Versendung geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.

4.5 Gerät der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, können wir Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen, insbesondere Lagerkosten, verlangen.

 4.6 Transportschäden oder -verluste hat der Käufer innerhalb einer Ausschlussfrist von 5 Arbeitstagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort anzuzeigen.

5. Zahlung

5.1 Bei Fehlen einer abweichenden Zahlungsvereinbarung hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen.

5.2 Eine Zahlung gilt dann als rechtzeitig, wenn der Rechnungsbetrag am Tag der Fälligkeit valutarisch dem auf der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben wird.

5.3 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

5.4 Ist der Käufer in Zahlungsverzug mit einer Forderung, so können alle übrigen Forderungen gegen den Käufer fällig gestellt werden.

5.5 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf den Preis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

6. Beratung und Auskunft

Alle Beratungen und Auskünfte leisten wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Forschungsarbeiten und Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren sind unverbindlich, sie stellen insbesondere keine Garantien im Sinne von § 443 BGB dar. Sie befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen.

7. Mängelansprüche

7.1 Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel unverzüglich nach Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

7.2 Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.          

7.3 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

7.4 Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

7.5 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziff. 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

8. Haftung

8.1 Soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

8.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

8.2.1 für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

8.2.2 für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

8.3 Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

9. Verjährung

9.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

9.2 Ausschließlich nach den gesetzlichen Fristen verjähren Ansprüche aufgrund gesetzlicher Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere nach § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BGB; §§ 444, 479 BGB), Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Ziff. 8.2 Satz 1 und Ziff. 8.2.1 und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

10. Höhere Gewalt

Alle Ereignisse und Umstände, deren Verhinderung nicht in unserer Macht liegt, wie z. B. Naturereignisse, Pandemien, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, unvermeidliche Verkehrs- und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, Verfügungen von hoher Hand sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt entbinden uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von unseren vertraglichen Verpflichtungen. Dies gilt auch, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäftes auf absehbare Zeit nachhaltig unwirtschaftlich machen oder bei unseren Vorlieferanten vorliegen. Dauern diese Ereignisse länger als 3 Monate, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

11. Aufrechnung, Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte; Sicherheiten

11.1 Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. Ziff. 7.3. S. 2 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen  unberührt.

11.2 Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, können wir, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche für weitere Lieferungen, Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor, solange uns noch Forderungen aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehen.

12.2 Bei der Verarbeitung unserer Waren durch den Käufer gelten wir als Hersteller und erwerben Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit einer Ware des Käufers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zum Rechnungs- oder – mangels eines solchen – zum Verkehrswert der Hauptsache auf uns über. Der Käufer gilt in diesen Fällen als Verwahrer; die Verwahrung erfolgt unentgeltlich.

12.3 Der Käufer ist berechtigt, über die in unserem Eigentum stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt im Verhältnis unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab. Anerkannte Saldoforderungen aus Kontokorrentabreden tritt der Käufer bereits jetzt in Höhe unserer dann noch offenen Forderungen an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

12.4 Zur Einziehung der Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.

12.5 Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen. Dies gilt auch dann, wenn uns Umstände bekannt werden, die eine pünktliche Zahlung gefährden. Zu diesem Zweck gestattet der Käufer uns bereits jetzt den ungehinderten Zugang zur Ware zwecks Herausnahme.

 

12.6 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

13. Incoterms

Für die Interpretation von Handelsklauseln findet die bei Vertragsschluss gültige Fassung der lncoterms Anwendung.

14. Datenerhebungs-, Speicherungs- Weitergabe

Wir sind berechtigt, Informationen und Daten über den Käufer zu erheben, speichern, verarbeiten, nutzen und an Dritte insbesondere zum Zwecke des Forderungseinzugs oder des ausgelagerten Debitorenmanagements zur Speicherung, Verarbeitung und Nutzung weiterzugeben.

15. Rechtswahl und Gerichtsstand

15.1 Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

15.2 Ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in Münster. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

15.3 Bei Abweichungen zwischen der deutschen und der englischen Fassung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen ist die deutsche Fassung maßgebend.

STAND: März 2023